Abschleppen des Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall
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Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder aber bestehen Zweifel an der Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges, hat der Geschädigte das Recht, sein Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die
Kosten hierfür sind durch den Schädiger grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Fallen
aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke Abschleppkosten in erheblicher Höhe an, besteht
ein Erstattungsanspruch bezüglich der Abschleppkosten nur in beschränktem Umfang.
Insbesondere, wenn aus Gründen der Kundenbetreuung Fahrzeuge über große
Fahrtstrecken verbracht werden, bietet sich an, hierfür lediglich einen angemessenen
Pauschalbetrag zu berechnen, insbesondere soweit der Kunde keinen Abschleppschutzbrief
besitzt. Vorsicht ist auch geboten bei zwei Abschleppvorgängen, beispielsweise wenn das
Fahrzeug im Auftrag der Polizei in eine andere Werkstatt gebracht wird als die Werkstatt, die
das Vertrauen des Geschädigten genießt. |


