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Hartmut Franke

Zert. Sachverständiger für
Kfz-Schäden+Bewertung

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21409 Embsen
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Büro Lüneburg
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Abschleppen des Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall

Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder aber bestehen Zweifel an der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges, hat der Geschädigte das Recht, sein Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die Kosten hierfür sind durch den Schädiger grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Fallen aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke Abschleppkosten in erheblicher Höhe an, besteht ein Erstattungsanspruch bezüglich der Abschleppkosten nur in beschränktem Umfang. Insbesondere, wenn aus Gründen der Kundenbetreuung Fahrzeuge über große Fahrtstrecken verbracht werden, bietet sich an, hierfür lediglich einen angemessenen Pauschalbetrag zu berechnen, insbesondere soweit der Kunde keinen Abschleppschutzbrief besitzt. Vorsicht ist auch geboten bei zwei Abschleppvorgängen, beispielsweise wenn das Fahrzeug im Auftrag der Polizei in eine andere Werkstatt gebracht wird als die Werkstatt, die das Vertrauen des Geschädigten genießt.

Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen eventuell vorhandenen Schutzbrief, der die Abschleppleistung beinhaltet, für den Abschleppvorgang zu nutzen, da der Schädiger die Abschleppkosten im Allgemeinen zu übernehmen hat. Falls jedoch die Abschleppleistung auf Grund des Schutzbriefes in Anspruch genommen wurde und die Schutzbriefversicherung den Abschleppvorgang nicht vollständig übernimmt, können selbstverständlich die noch offenen Kosten als Schadenersatz beim Schädiger geltend gemacht werden.

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